Vereinssatzung
§ 1
Der Klimaschutz Sachsen e.V. mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Maßnahmen, Projekten und Vorhaben in diesen Bereichen verwirklicht. Der Verein kann darüber hinaus selbst aktiv werden, Projekte und Vorhaben initiieren und durchführen.
Der Name des Vereins lautet: Klimaschutz Sachsen e.V.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Natur- und Umweltschutz.
§ 6
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit teil. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen bzw. teilnehmen zu müssen. Sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeiträge oder Sachleistungen.
§ 7
Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme sowie die Rücknahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder durch Tod natürlicher Personen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies ist in der jeweiligen Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzukündigen.
§ 9
Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10
Die Vereinsmitglieder haben Rechte und Pflichten. Sie genießen in ihren Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks die volle Unterstützung des Vereins, des Vorstands und seiner Mitglieder.
Die Vereinsmitglieder können sich mit ihren Belangen im Sinne des Vereinszwecks jederzeit an den Vorstand oder die Vereinsversammlung wenden.
Die Vereinsmitglieder sind zur aktiven Vereinstätigkeit aufgerufen. Sie sollen den Verein und dessen Zweck unterstützen und fördern.
Der Vorstand kontaktiert jährlich jedes Vereinsmitglied. Er informiert sich über dessen geschäfts- und persönliche Lage und unterstützt im Sinne des Vereinszwecks.
Die Übertragung des Stimmrechts ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Diese erfolgt an ein ordentliches Mitglied.
§ 11
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann auf Antrag der Mitgliederversammlung einen Beirat einberufen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird drei Wochen zuvor in Schriftform einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Vereinspolitik, die Wahl des Vorstands, die Entlastung der Vorstände, die Genehmigung von Jahres- und Finanzvorhaben, die Entgegennahme der Jahres- und Finanzberichte, die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in der Regel für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der jeweiligen Gremien im Amt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig. Hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragungen ohne Zusammentreffen der Versammlung erfolgen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 13
Der Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder haben. Er wird in der Regel auf zwei Jahre bestellt. Es gilt Einzelvertretungsberechtigung.
Der Vorstandsvorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter –beruft und leitet die Vorstandssitzungen je nach Bedarf.
Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer, einen Geschäftsstellenleiter sowie nötiges Personal für das Funktionieren des Vereins und der Geschäftsstelle berufen. Vorstandsmitglieder können geschäftsführend tätig sein.
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Der Vorstand kann beschließen, dass Vereinsmitglieder Fahrt- und Reisekosten, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstehen, erstattet bekommen.
§ 14
Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten sind Spenden, Zuwendungen und Sponsoring Beiträge, die dem Zweck des Vereins dienen.
Leipzig, 20. Januar 2020
Michael Winkler, Vereinsvorsitzender
Dieter Klein, Versammlungsleiter MV
Mitgliedsbeiträge
Bestimmung über Mitgliedsbeiträge des Vereins (pdf, 160KB).